GARANTIEBEDINGUNGEN
(für bauliche Holzfenstergerähmen von Okland Sp. z o.o. (GmbH) – gültig ab 21.08.2008)
§ 1
1) Die vorliegenden Garantiebedingungen betreffen bauliche Holzfenstergerähmen hergestellte von Okland Sp. z o.o. (GmbH), im folgenden der Hersteller genannt.
2) Eine ausführliche Liste von Produkten die die Garantie betrifft ist jedesmal definiert von die Parteien in einem Verkaufsvertag für bauliche Holzfenstergerähmen.
3) Der Vertragsabschluß für bauliche Fenstergerähmen bedeutet dass die Garantiebedingungen sind angenommen.
4) Die Waren die man nicht bezahlt hat sind nicht garantiepflichtig.
Der Mangel an termingerechter Zahlung ursacht das Erlöschen der Garantie.
§ 2
1) Der Hersteller garantiert die baulichen Fenstergerähmen die dem in Okland Sp. z o.o. angenommenen und verwirklichten Standard gemäß sind.
2) Die Garantie gilt dem durch fehlerhafte Herstellung oder Materialdefekte mangelhaften Produkt. Die Garantiefrist fängt mit dem im Garantieschein schriftlich festgehaltenen Verkaufsdatum von den Fenstergerähmen an.
3) Die Garantiezeiten:
a) Die Fensterkonstruktion – 5 Jahre
b) Die einhüllenden Beschläge – 5 Jahre
c) Die Schiebe-Faltbeschläge – 1 Jahr
d) Die Treibriegelverschlüsse, Türbände, Einlagen, Griffe und selbstverschließende Mechanismen – 1 Jahr
e) Dichtheit der komplexen Verglasung – 5 Jahre
f) Der Lackanstrich:
¨ Die deckanstriche – 4 Jahre
¨ Die dunklen Lasuranstriche – 3 Jahre
¨ Die hellen Lasuranstriche – 2,5 Jahre
4) Die am Pkt. 3 gegebene Bedingungen betreffen bauliche Fenstergerähmen montierte von einer autorisierten Montagetrupp von Okland Sp. z o.o.
5) Den Personen die die Montage eigenständig ausführen gelten die folgenden Garantiezeiten:
a) Die Fensterkonstruktion – 3 Jahre
b) Die einhüllenden Beschläge – 2 Jahre
c) Die Treibriegelverschlüsse und Türbände – 6 Monate
Die sonstige ohne Veränderungen.
§ 3
1) Reklamationsanmeldungen sollten nur schriftlich (Einschreibebrief, Fax, E-Mail) erstattet werden oder persönlich am Kaufsplatz oder bei dem Hersteller).
Solche Anmeldung sollte die folgenden Daten erhalten:
Das Datum und Ort der Reklamationsanmeldung
Die Vorname und Name des Antragstellers
Die Adresse an der die reklamierten Waren befindlich sind
Zusätzliche Daten die den Kontakt erleichtern (Tel., E-Mail)
Die Nummer des Garantiescheins
Die Name des beschädigten Bauelements (es empfiehlt sich, die Daten der Bestellung zu geben) und eine ausführliche Beschreibung der angemeldeten Fehler
Lesbare Unterschrift des Antragstellers
2) Als der Tag der Anmeldung von Defekten gilt der Tag an dem die Information tatsächlich den Hersteller erreichte.
3) Die obige Garantiebedingungen betreffen nur diejenigen Kunden deren Produkte im Gebiet Republik Polens montiert gewesen sind.
4) Telefonanmeldungen werden weder untersucht noch für offizielle Reklamationsanmeldungen gehalten werden.
§ 4
1) Die Inanspruchnahme der Garantie bedeutet eine Antragstellung bei dem Hersteller um kostenlos die entstandenen Defekte und Fehler abzuschaffen.
2) Ein Missbrauch der Garantieberechtigung und gegenstandslose, unbegründete Vorladung der Servicearbeiter des Herstellers führt zur Erhebung von Ansprüche auf einem Entgelt von die getragenen Kosten, dabei die Fahr- und Arbeitskosten, gemäß der gültigen Preisliste.
§ 5
1) Die Annahme der Reklamationsanmeldung verpflichtet den Hersteller zur Abschaffung der Defekte nicht. Während 14 Tage seit der Anmeldung von Defekten der Hersteller oder sein Vertreter gibt dem Besteller eine Antwort betreffs der weiteren Untersuchungsweise von der Anmeldung.
2) Der Besteller wird dem Hersteller oder seiner Vertretern Zutritt zu dem reklamierten Produkt ermöglichen um ihn anzuschauen und die Defekte abzuschaffen.
3) Falls es früher unmöglich wurde, die Abschaffung von Defekten wird während 30 Tage erfolgen seit der Bestätigung des Herstellers von den angemeldeten und begutachteten Defekten.
4) Der Hersteller wird sich alle erdenkliche Mühe geben um die Defekte so schnell wie möglich abzuschaffen.
§ 6
1) Die Garantie sich bezieht nicht auf:
Mechanische Beschädigungen: von Farbanstrichen, Fenstergerähmen und Beschlagelementen
Beschädigungen die durch fehlerhafte Benutzung und Pflege entstanden
Beschädigungen die durch zufällige Ereignisse (zum Beispiel: Einbruch, Überschwemmung, Feuer usw.)
Normale Abnutzung
Minderbedeutende Defekte die nicht seinen Niederschlag in der Benutzung des Produktes finden
äußere Kratzer, Verglasungsrisse, Taubildung an Scheiben, Beschlagung, Farbtonunterschiede, Einsenkungen und Ausbauchungen der Verglasung, Sprossenklopfen oder Interferenzeffekte
Innere Verglasungsdefekte, wie: Kratzer, Verschmutzungen usw. die nach 12 Monaten angemeldet sind seit der Herstellungsdatum die sich auf den Rahmen zwischen den Scheiben aufgedruckt ist.
Beschädigungen die folgen aus einer Zusammenstellung oder Lagerung von den Fenstergerähmen in beschädigenden Bedingungen, mit übermäßiger Luftfeuchtigkeit in den Räumen (ungenügende Ventilation von den Räumen, Arbeit in nassen Bedingungen nach Zusammenstellung der Fenstergerähmen), zum Beispiel: das Umfärben, Rißbildung auf den Anstrichen, Entwertung von Elementen und Subgruppen infolge von Holzschwellung
Produkte die zeigen Attribute die folgen aus Anwendung von Nadelholz, z. B. Harzausfluß
Sichtbares Wuchs (aufgehebt)
Kleine hineingewachsene Äste
Farbtonunterschiede des Anstriches die folgen aus die natürlichen Farbtone des Holzes, Wuchsanordnung oder ungleichartige Holzstruktur
Defekte die folgen aus Zusammenstellung ohne Ermächtigung des Herstellers
Produkte erzeugte auf Wunsch des Kunden, ohne Rücksichtnahme auf Herstellungsstandards (z. B. Balkone ohne Querlatten, übergestiegene Abmaße laut des Polnischen Standards)
Produkte auf denen der Kunde einen Rabatt bekommen hat infolge von dauernden Defekten
2) Falls die Zusammenstellung von einem autorisierten Montagetrupp von Okland Sp. z o.o. ausgeführt wird, der Hersteller verpflichtet sich die Beschläge auf Vorladung des Bestellers einmal nach Montage regulieren.
3) Falls die Zusammenstellung eigenständig ausgeführt wird, die Regulierung und Pflege werden von dem Kunde vollgebracht. Die Beschläge sollten mindestens einmal pro Jahr gepflegt werden.
4) Der Besteller wird mindestens zweimal pro Jahr den Farbanstrich mit einem Pflegemittel für Akrylanstriche behandeln. Die mittel sind, z. B. SIGMA Holzpflegemilch, GORI 911 Holzpflegemilch; LAKMA – ein Satz für Holzfenstergerähmen- und Beschlagpflege. Ungepflegte Fenster verwirken das Garantierecht für den Farbanstrich.
§ 7
1) Zum Beweis für die Garantieleistung der Hersteller ausfertigt 2 Garantiescheine (1 - für dem Kunde und 1 - für die Dokumentation der Firmen)
§ 8
1) Alle Reparaturen und Änderungen des Produktes ausgeführte in der Garantiezeit ohne die Autorisierung des Herstellers verwirken das vorliegende Garantierecht.